BIG stellte schon im März Retailer mietfrei
Individuelle Lösungen werden besprochen
von Gerhard Rodler
Rund um die behördlichen Geschäftsschließungen geht es derzeit rund. Jetzt hat das Thema auch eine (weitere) politische Dimension. Es gab soeben einen Entschließungsantrag im Parlament, dass die BIG ihren Handelsmietern die Mieten stunden oder erlassen soll. Dazu exklusiv im immoflash BIG-CEO Hans Peter Weiss.
Weiss: „Beides, Stundung und Miterlass, setzen wir bereits seit Ende März um. Wir haben unmittelbar nach dem “Lockdown„ kurzfristig und sehr breit Miet-Stundungen, aber auch Mieterlässe ermöglicht, um unseren Mietern entgegen zu kommen. Selbstverständlich werden wir uns als BIG und als ARE an die gesetzlichen Regelungen halten und dort wo gesetzlich vorgesehen und geregelt auch Geschäftsraummieten reduzieren bzw. erlassen.“
Es sei aber auch Verantwortung und Verpflichtung der BIG jeden Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit sich das behördliche Betretungsverbot tatsächlich auf das konkrete Mietverhältnis auswirkt.
Weiss: „Als Beispiel: In einem unserer Objekte befinden sich ein Frisör und ein Nagelstudio. In beiden Fällen wurde diese Prüfung bereits durchgeführt und den Bestandnehmern bereits am 25. März ein völliger Mieterlass ermöglicht. Manche Fälle sind sehr klar und eindeutig, in anderen ist eine genauere Prüfung erforderlich.“ Erste Mieterlässe habe es sogar schon ab 20. März gegeben.
Aufgrund der wirtschaftlich sehr schwierigen Situation und nachvollziehbaren Umsatzeinbußen bei Unternehmen, die nicht direkt vom Betretungsverbot betroffen sind, würden von der BIG in Einzelfällen geprüft. Und: Es werde gegebenenfalls auch Lösungen für Büromieten geben. Weiss: „Gelangt jemand in der aktuellen Situation in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten, streben wir jedenfalls eine partnerschaftliche Lösung an - hier gibt es von unserer Seite jedenfalls Kompromissbereitschaft.“
Völlig unklar ist, wie mit Betriebskosten zu verfahren sei. Weiss: „Es ist rechtlich völlig unklar welche Rolle den BK im Falle eines Mieterlasses zukommt. Wir stellen in den zahlreichen Gesprächen, die wir mit unseren Mietern führen aber fest, dass die Betriebskosten nicht das entscheidende Thema sind.“
Den Mieterlass gibt es für den Zeitraum des Betretungsverbots, allerdings bedürfe es einer individuellen Prüfung ob und in welchem Umfang der Mietgegenstand genutzt wird beziehungsweise genutzt werden kann.
Für die BIG ist das nicht nur finanziell, sondern auch organisatorisch ein großer Aufwand. Weiss: „Aktuell haben wir 200 Anfragen von Mietern, die wir prüfen. Das heißt konkret, dass wir uns die einzelnen Mietverträge ansehen. Oft bedarf es auch der Nachfrage bei den Mietern um zu klären, ob Teile des Mietgegenstandes genutzt werden (Bsp.: Gastronomie Lieferdienst, jetzt auch Abholung). Nicht in jedem Fall geht es um eine Freistellung, es kann auch eine Reduktion sein, die den Mietern in dieser schwierigen Situation durchaus hilft.“
Übrigens: Bei Schulen und Kindergärten gibt es keinen Mietnachlass.
Außerdem gilt: Gemeinsam schaffen wir das!