Wegen Corona auch keine verschuldensunabhängigen Pönalen
Pönalen bei Verzug nun ausgeschlossen
von Stefan Posch
Am Wochenende wurde das vierte Covid-19 Gesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem Pönalen bei laufenden Verträgen ausgeschlossen. "Dies ist insbesondere für Bauverträge, in denen Fertigstellungstermine häufig mittels Pönalen abgesichert sind, relevant", erklärt Rechtsanwalt Daniel Gissenwehrer dem immoflash.
Betroffen davon sind laut dem Juristen Verträge, die vor dem 01.04.2020 abgeschlossen wurden und der Auftragnehmer in Verzug gerät, weil er als Folge der Covid-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn ein Bauunternehmer - etwa wegen Quarantänemaßnahmen in dem Ort, in dem sich die Baustelle befindet, oder wegen bestimmter Einschränkungen etwa auf Verordnungsebene oder durch behördliche Anordnungen oder auch schlicht wegen einer faktischen Beeinträchtigung des Baugeschehens wegen des Gebots des "social distancing" - nicht in der Lage ist, die Bauarbeiten zur Erfüllung eines Werkvertrags planmäßig voranzutreiben. "Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bauarbeiten für eine gewisse Zeit gänzlich stillstehen müssen; das kann sich aber auch in der Weise manifestieren, dass die Bauarbeiten wegen der pandemiebedingten Behinderungen nur stockend vorankommen", so Gissenwehrer. Denkbar wären aber etwa auch Fälle, in denen ein Unternehmer einem anderem für dessen Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge von Halbfertigwaren zu liefern hat, diese Lieferung aber wegen der pandemiebedingten Behinderungen des zwischenstaatlichen Güterverkehrs unmöglich wird. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung des Auftragnehmers eine Pönale zu zahlen. "Dies gilt auch für verschuldensunabhängige Pönalen", so der Rechtsanwalt. Der Auftragnehmer sei laut den Erläuterungen jedoch nur in dem Maß von der Zahlung einer Pönale befreit, als sein Verzug auf die pandemiebedingten Behinderungen zurückzuführen ist. "Wenn die Verfehlung eines Fertigstellungstermins nur zum Teil auf die gegenwärtige Corona-Krise zurückzuführen ist, zum Teil ihre Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Auftragnehmers hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung ein", präzisiert Gissenwehrer.
Außerdem gilt: Gemeinsam schaffen wir das!
Volksanwalt prangert übertriebene Härte bei Strafen an:
Polizei strafe willkürlich und unkoordiniert
von Gerhard Rodler
Die Volksanwaltschaft hat eine in Zeiten der Corona-Krise fallweise "übertriebene" Härte bei den von der Polizei durchgesetzten Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus geortet. Davon war auch die Immobilienwirtschaft - vor allem auf Baustellen - sehr betroffen. Das hat jetzt auch die Volksanwaltschaft auf den Plan gerufen. Der für Probleme rund um Themen des Innenministeriums zustände Volksanwalt Walter Rosenkranz in einer Presseinfo unter anderem bemängelt, würden Verbote unterschiedlich gehandhabt.
Einerseits würden seitens der Bundesregierung von der Bevölkerung notwendigerweise viel abverlangt, um die Krise der Corona-Pandemie einzudämmen. Andererseits würden der Volksanwaltschaft zahlreiche Berichte über tatsächliche oder vermeintliche Härtefälle bei der Bestrafung vorliegen, so Rosenkranz. So drohe im steirischen Judenburg einer Mutter eine saftige Strafe, weil sie für ihr Kind in einem Drogeriemarkt ein Schulheft gekauft habe. Ähnlich wenig einfühsam solle sich die Polizei aber in zahlreichen Fällen verhalten habe, sodass nun dringend bundeseinheitliche Verhaltensanweisungen vom Innenministerium erwartet werden.
Außerdem gilt: Gemeinsam schaffen wir das.