Wollen gemeinsam die Krise meistern
Österreichische Entwickler vereinigen sich
von Charles Steiner
Mit einer neuen Vereinigung wollen sich jetzt die österreichischen Projektentwickler gemeinsam gegen die Covid-19-Krise stemmen. Über 20 Developer aus verschiedenen Segmenten haben sich jetzt zur Vereinigung der Österreichischen Projektentwickler, kurz VEPÖ, zusammengeschlossen. Das erklärte Ziel: Nur durch gemeinsames und partnerschaftliches Vorgehen seien die enormen Herausforderungen wegen des Coronavirus zu bewältigen, so eine entsprechende Erklärung, die heute veröffentlicht wurde.
„Nachdem in den vergangenen Tagen der Ton unter verschiedenen Akteuren am Markt immer rauer geworden ist, wollen wir gemeinsam zur Solidarität aufrufen. Wir können nur gemeinsam wieder gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und sollten nicht damit beginnen Gräben zwischen den einzelnen Akteuren der Wertschöpfungskette aufzureißen. Die Situation ist für alle Beteiligten sehr schwierig und wir können nur gemeinsam wieder aufstehen,“ sagt Andreas Köttl, CEO von Value One. Man verweist darauf, dass die österreichische Immobilienwirtschaft rund 9,8 Prozent der Wirtschaftsleistung erbringe, rund 20.000 Menschen arbeiten in der Branche. Man beschäftige Architekten, Fachplaner und Baufirmen und setze „starke Impulse bei der Stadtentwicklung mit dem Ziel der Verbesserung der städtischen und örtlichen Infrastruktur“, heißt es in der Erklärung weiter. Und: „Durch die Schaffung von Wohn- und Lebensraum sowie Geschäfts- und Büroflächen gestalten wir mit unseren Projekten das Umfeld, in dem wir uns jeden Tag bewegen, in dem wir alle unser Leben verbringen. Durch geförderten Wohnbau unterstützen wir das soziale Miteinander in der Stadt und bauen für die Generation von morgen. Wir schaffen Arbeitsplätze und Räume die Wertschöpfung für uns alle generieren.“ An die Vereinigung angeschlossen haben sich bislang die 3SI Immogroup, allora Immobilien, ARE Austrian Real Estate, BIP Immobilien, die Buwog, die C&P-AG, Consulting Company Immobilien, Eyemaxx, Gesiba, IG Immobilien, Immofinanz, JP Immobilien, Kollitsch & Reichstamm Projekte, ÖSW, planquadr.at, Soravia Equity, Teichmann & Compagnons, UBM Development, Value One, Winegg Realitäten sowie die WK Development.
Andreas Holler, Geschäftsführer der Buwog: "Für Österreich und gerade für eine Großstadt wie Wien ist es essentiell, dass insbesondere die Wohnbaubranche auch weiterhin funktioniert." Man schaffe einerseits wertvollen Wohnraum, andererseits werden im Rahmen der Projektentwicklung unzählige Subunternehmer beauftragt, deren Arbeitsplätze nur durch eine entsprechende Auslastung gesichert sind.
Außerdem gilt: Gemeinsam schaffen wir das!
Bei Überschreiten des Fertigstellungstermins wegen Corona
Wohl keine Pönale ohne Verschulden
von Stefan Posch
Bauverzögerung sind aufgrund von Covid-19 unvermeidlich. Viele fragen sich jetzt, ob der Auftragnehmer nun eine Pönale zahlen muss, wenn sich Baufortschritte aufgrund der Corona-Krise verzögern.
„Dem Auftraggeber steht grundsätzlich nur dann ein Schadenersatzanspruch zu, wenn dem Auftragnehmer ein Verschulden am Überschreiten des Fertigstellungstermins trifft. Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Termine rein auf Covid-19 sowie die behördlich angeordneten Maßnahmen zurückzuführen, so wird dies dem Auftragnehmer wohl nicht vorwerfbar sein und er ist nicht schadenersatzpflichtig“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Gissenwehrer dem immoflash. Sei der Verzug daher beispielsweise durch fehlende Arbeitskräfte oder den Einschränkungen bei der Arbeit aufgrund der verpflichtenden Schutzmaßnahmen auf der Baustelle verursacht worden, werde daher kein Verschulden vorliegen. „Es ist jedoch stets die konkrete vertragliche Vereinbarung zu prüfen, zumal auch verschuldensunabhängige Pönalen vereinbart werden können.“
Wurde die ÖNORM B 2110 vereinbart, so der Anwalt, ist die Pönale mit höchstens 5 Prozent der ursprünglichen Auftragssumme begrenzt, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden sei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zu ersetzen. „Bei leichter Fahrlässigkeit sind die Schadenersatzforderungen ebenfalls der Höhe nach begrenzt“, erklärt Gissenwehrer. Ohne Vereinbarung der ÖNORM B 2110 könne der Auftraggeber bei Verschulden des Auftragnehmers Schadenersatzansprüche in voller Höhe geltend machen. „Pönalen unterliegen stets dem richterlichen Mäßigungsrecht. Das Gericht kann daher im Streitfall eine übermäßige Pönale herabsetzen“, erklärt der Jurist.
Da das fehlende Verschulden vom Auftragnehmer nachzuweisen ist, empfiehlt Gissenwehrer bereits jetzt sämtliche Umstände zu dokumentieren, die zur Leistungsverzögerung führen, um Schadenersatzforderungen des Auftraggebers abwehren zu können.
Außerdem gilt: Gemeinsam schaffen wir das!