Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sieht ab 2016 im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich folgende ...Aufteilung der Gesamtanschaffungskosten bebauter (Miet-)Grundstücke vor: • 60 Prozent Gebäude • 40 Prozent Grund und Boden Ein davon abweichendes Aufteilungsverhältnis kann durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen werden.
Bedingt durch die Senkung des Gebäudeanteils von 80 Prozent auf 60 Prozent sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes ab 2016 zu korrigieren: Es hat eine Reduktion um ¼ bei gleichzeitiger Erhöhung der Anschaffungskosten von Grund und Boden, um diesen Betrag zu erfolgen.
Das EStG 1988 enthält zusätzlich aber auch eine Verordnungsermächtigung, aufgrund derer der Bundesminister für Finanzen anhand geeigneter Kriterien (zB Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse der Anschaffungskosten von Grund und Boden bzw. Gebäude im Verordnungswege festlegen kann. Der nun vorliegende Entwurf der Grundanteilverordnung (GrundanteilV) sieht eine von der gesetzlichen Regelung abweichende pauschale Ermittlung des Anteils der Anschaffungskosten von Grund und Boden vor, der für Zwecke der Abschreibungsbemessung aus den Gesamtanschaffungskosten auszuscheiden ist. Grundstückslage und/oder Art der Bebauung stellen wesentliche Faktoren dar, die bei der Ermittlung des pauschalen Werts in der GrundanteilV berücksichtigt werden.
Die GrundanteilV unterscheidet auf Basis dieser beiden Faktoren drei Kategorien von Grundstücken, bei denen folgende Prozentsätze als Anteil des Grund und Bodens aus den Gesamtanschaffungskosten für die Berechnung der Abschreibungsbemessungsgrundlage für das Gebäude auszuscheiden sind: • 20 Prozent unabhängig von der Art der Bebauung, wenn ... das Grundstück in einer Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern liegt, und ... der durchschnittliche Preis pro m² für baureifes Land (als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke) unter 400 Euro liegt; • 30 Prozent bei Gebäuden mit mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten, bzw.
• 40 Prozent ... bei Gebäuden mit bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten ... bei Lage des Grundstücks in einer Gemeinde mit mindestens 100.000 Einwohnern (zur Zeit Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck), oder ... bei Lage des Grundstücks in einer Gemeinde, in der der durchschnittlicher Preis pro m² für baureifes Land mindestens 400 Euro beträgt. Laut Erläuterungen zur GrundanteilV hat der BMF die Art der Bebauung bei der Ermittlung des Grundanteils zu berücksichtigen, da sich die Höhe des Anteils von Grund und Boden idR verringert, je mehr Wohn- oder Geschäftseinheiten es pro Gebäude gibt. Die Einbeziehung der Einwohnerzahl und des durchschnittlichen Preises pro m² sollen andererseits die Berücksichtigung des höheren Werts von Grund und Boden gegenüber den (keinen nennenswerten Schwankungen unterliegenden) Baukosten sicherstellen. Außerdem sollen die normalerweise niedrigeren Grundstückspreise in ländlichen Gebieten zum Ansatz eines höheren Gebäudeanteils und eines entsprechend niedrigeren Grundanteils führen. Die Glaubhaftmachung des durchschnittlichen Preises pro m² für baureifes Land hat wiederum anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels zu erfolgen, während die Einwohneranzahl mit Hilfe des letzten Ergebnisses einer amtlichen Volkszählung zu bestimmen ist, das jeweils vor Beginn des Kalenderjahrs des erstmaligen Abschreibungsansatzes veröffentlicht wurde.
Die Regelungen der GrundanteilV 2015 sollen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten und werden ab der Veranlagung 2016 anzuwenden sein. Nach den Übergangsbestimmungen sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 entsprechend dem Gesetz bzw. der GrundanteilV anzupassen. Karin Fuhrmann ist Steuerberaterin und Partnerin bei TPA Horwath.
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