Die Jahresausblicks-Pressekonferenz des ÖVI befasst sich traditionellerweise mit der politischen Dimension ...der Immobilienwirtschaft, die seit Monaten durch verschiedene Wahlkämpfe im Fokus der medialen Aufmerksamkeit steht und wohl auch noch länger stehen wird. „Wohnen“ ist ein Grundbedürfnis und betrifft somit einen jeden, kein Wunder und auch nichts Neues also, dass wohnpolitische Diskussionen ideologisch geprägt und emotional geführt werden. „Die Vehemenz und Ausdauer mit der eine Stimmung im Land erzeugt wird, die die Leistbarkeit des Wohnens in Frage stellt und gleichzeitig das Feindbild des privaten Wohnungsvermieters schürt, grenzt mittlerweile an Verantwortungslosigkeit“, so ÖVI Präsident Georg Flödl und verweist darauf, dass alles schlechtgeredet werden kann. Seit der Veröffentlichung des Regierungsprogramms im Dezember 2013 warte die Öffentlichkeit auf die Umsetzung der darin angekündigten Wohnrechtsreform, die „gerecht, verständlich, transparent und leistbar“ sein soll. Ein Jahr und eine gescheiterte Arbeitsgruppe im BMJ später sei nun in Windeseile eine „Wohnrechtsnovelle“ beschlossen worden, die bereits am 1.1.2015 in Kraft treten soll. Zustande gekommen sei diese überhaupt nur durch einen politischen Kuhhandel: „Tausche Erhaltungspflicht der Therme gegen Rechtssicherheit im Wohnungseigentum“. Ein Urteil des OGH im Jahr 2011 (4Ob150/11d), wonach nicht im B-Blatt des Grundbuches eingetragenes Wohnungseigentumszubehör (Parkplätze, Gärten, Kellerabteile) als Allgemeingut der Eigentümergemeinschaft gilt, hat große Verunsicherung hervorgerufen. „Der Umstand, dass die Rechtssicherheit für eine Million Wohnungseigentümer nur im Abtausch gegen eine davon vollkommen unabhängige Regelung der Thermenerhaltung herzustellen war, sucht Seinesgleichen und zeichnet ein trauriges Sittenbild der österreichischen Politik“, stellt ÖVI Präsident Georg Flödl fest.
Die am 11.12.2014 im Nationalrat beschlossene Wohnrechtsnovelle 2015 hat Auswirkungen auf das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 sowie das WGG und schafft auch eine eigene Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG. Inkrafttreten soll sie schon am 1.1.2015 und ist in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 wird eine Rechtsunsicherheit im Wohnungseigentumsrecht beseitigt. Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten gelten explizit als zu einer Eigentumswohnung zugehörig, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass diese als Zubehör einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht zwingend erforderlich. Das gilt auch rückwirkend für alle Grundbuchseintragungen, die vor dem 1.1.2015 erfolgt sind. Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 wird die Erhaltungspflicht des Vermieters ausgedehnt. Sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechts ist der Vermieter in Zukunft für die Erhaltung und Erneuerung von Heizthermen, Elektroboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten zuständig. ÖVI Geschäftsführer Anton Holzapfel sieht nach wie vor die Ausdehnung der zwingenden Erhaltungspflichten des Vermieters bei Altverträgen im preisgeschützten MRG-Vollanwendungs-Bereich problematisch, da eine Refinanzierung der Wärmebereitungsgeräte mitunter viele Jahre benötigt, wie die folgenden Ergebnisse einer Berechnung zeigen.
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