Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder (ÖVI) schlägt Alarm: Ab 01.09.2012 kommt auf Vermieter jener Geschäftsraummieter ein Chaos zu, die fast ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, das sind zum Beispiel Ärzte, Banken, Versicherungen sowie Kleinunternehmer.
Wird mit einem solchen Mieter ab dem 1.9.2012 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, kann der Vermieter anteilig die Vorsteuer nicht mehr geltend machen. Bislang konnte man auf die 20
„angeschafft“ hat, das heißt per Kauf, Tausch oder Schenkung erworben hat, fällt er jedenfalls unter die neuen Beschränkungen. „Der Vermieter wird es sich in Zukunft mehrfach überlegen, ob er überhaupt mit Ärzten noch einen Mietvertrag abschließt“, skizziert Udo Weinberger, ÖVI Präsident, die zu erwartende Folge der neuen Steuerregelungen. Gleiches gilt für Kleinunternehmer und Jungunternehmer.
Bei Großobjekten war es bisher schon üblich, dass mit dem Mieter ein Ersatz des Vorsteuerentfalls vereinbart wurde, selbstverständlich gegen aufwändige Verrechnung und Nachweis im konkreten Fall. Dies ist aber keine Patentlösung. Im Vollanwendungsbereich des MRG ist fraglich, ob eine solche Rückvergütung zulässig ist. Hinsichtlich der laufenden Kosten ist zwar davon auszugehen, dass der unecht steuerbefreite Mieter anstelle der 20 Prozent Umsatzsteuer hinsichtlich des Vorsteuerersatzes mit einem geringeren Betrag belastet wird.
Bei Großreparaturen wird dies aber ganz anders aussehen und auch im Einzelfall unergiebige Diskussionen mit dem Mieter nach sich ziehen. Das führt letztendlich dazu, dass hier Investitionen in die Erhaltung des Hauses gehemmt werden. Bei Vermietungen außerhalb des MRG Anwendungsbereiches (Bürotürme etc.) kann die verwaltungstechnische Zusatzbelastung (Verrechnung gegenüber dem Mieter) einkalkuliert werden. Innerhalb des MRG hat der Vermieter aber keine Chance.
Einmal mehr zeigt sich, dass die Geschäftsraummiete im Zwangskorsett des Mietrechts keinen Platz hat. Vereinbarungen zwischen Unternehmern werden unmöglich gemacht, eine Situation die weder dem Mieter noch dem Vermieter nützt. „Die Geschäftsraummiete sollte generell der freien Vereinbarung unterliegen. Das Abstellen des Mietrechts auf das Datum der Baubewilligung bringt eine Wettbewerbsverzerrung, die keinesfalls mehr zeitgemäß ist“, so Weinberger.
Der Arzt als Mieter wird aber auch zur Belastung des Objektes bei aufrechtem Vertrag. Nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung sind bei jeder Eigentümerveränderung auf Vermieterseite die umsatzsteuerrechtlichen Änderungen anzuwenden. Bei einem Kauf des gesamten Hauses mit USt. ist dann auch gleich hinsichtlich des unecht steuerbefreiten Mieters die Vorsteuer zu berichtigen.
Die Vermietung an unecht steuerbefreite Unternehmer stellt damit eine Entwertung der Liegenschaft dar. Der ÖVI fordert nun eine dringende Reparatur ein.